• Bearbeitung durch zertifizierte Ingenieure
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Energieausweise / Energiepässe


Energieausweise für Wohngebäude nach GEG

Bereits mit dem Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007), am 1. Oktober 2007, wurde der Energieausweis für Bestandsgebäude ab 1. Juli 2008 schrittweise Pflicht. Inzwischen müssen Energieausweise für alle Immobilien (Wohn- und Nichtwohngebäude) bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf vorliegen. Einem potenziellen Mieter oder Käufer ist der Energieausweis (Kopie ist ausreichend) spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluß des Kauf- oder Mietvertrages zu übergeben. Verantwortlich hierfür ist der Vermieter, Verpächter oder Verkäufer der Immobilie.

Der Energieausweis ermöglicht es dem Gebäudeeigentümer, die energetische Qualität seines Gebäude am Markt darzustellen. Investitionen in die Gebäudehülle oder die Heizungsanlage werden dadurch erstmals für den Mieter vor Abschluss des Mietvertrages sichtbar, und erhöhen dadurch die Attraktivität des Gebäudes.

Die Gültigkeitsdauer eines Energieausweises beträgt 10 Jahre. Werden innerhalb des Gültigkeitszeitraumes energetische oder bauliche Veränderungen am Gebäude vorgenommen, ist der Energieausweis neu zu erstellen.

Nach Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes muss dem Eigentümer unverzüglich ein Energieausweis ausgestellt und übergeben werden. Bei sanierten Gebäuden gilt dies ebenfalls bei Abschluß der Sanierungen, sofern im Rahmen der Sanierung energetische Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs durchgeführt werden mussten.

Neu ausgestellte Energieausweise sind nur noch gültig, sofern Sie mit einer Registriernummer des DiBT (Deutsches Institut für Bautechnik) versehen sind. In privaten Haushalten stellen die Heizkosten den größten Anteil der Betriebskosten dar. Noch immer wird in Deutschland ein Drittel des gesamten Primärenergieverbrauchs für die Raumheizung und Warmwasserbereitung aufgewandt. Dennoch ist, anders als bei vielen Haushaltsgeräten und Autos, der Energiebedarf von Gebäuden für deren Nutzer meist eine unbekannte Größe. Dies ändert sich nunmehr durch die gesetzlich geforderten Energieausweise. Sie bewerten ein Gebäude, ähnlich wie dies nun bereits seit mehreren Jahren im Bereich von Haushaltsgeräten der Fall ist.

Wichtig für alle Eigentümer von Wohnhäusern mit weniger als 5 Wohneinheiten:

Seit dem 01. Oktober 2008 dürfen für Wohngebäude, die noch nicht dem Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 entsprechen und weniger als 5 Wohneinheiten aufweisen, nur noch Energieausweise auf Basis des Energiebedarfs (Bedarfsausweis) ausgestellt werden. Hierfür wird die komplette Gebäudesubstanz sowie die technische Gebäudeausrüstung durch einen Energieberater aufgenommen und daraus der Heizenergiebedarf des Gebäudes ermittelt.

Dieser Energieausweis auf Basis des Energiebedarfs ist wesentlich aussagekräftiger als der verbrauchsorientierte Energiepass (Verbrauchsausweis), da hierbei das Nutzerverhalten unberücksichtigt bleibt, und die Beurteilung des Gebäudes sich an der Qualität der Bausubstanz und der Heizungsanlage orientiert. Das Ergebnis des verbrauchsorientierten Energiepasses ist dagegen in hohem Maße von den Nutzergewohnheiten der Bewohner eines Gebäudes abhängig und somit verschiedensten Fehlerquellen ausgesetzt. So wird aus einem energetischen sehr schlechten Gebäude schnell mal ein “Passivhaus”, weil der Nutzer nicht alle Räume geheizt hat oder einige Wochen im Jahr nicht vor Ort ist und dies bei der Beauftragung des Energieausweises nicht angegeben hat.

Als Käufer oder Mietinteressent einer Wohnung oder eines Hauses sollten Sie daher einen vorliegenden Verbrauchsausweis mit entsprechender Vorsicht bewerten.

Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldhöhe bis 15.000,- €):

  • wenn kein Energieausweis nach Neubau eines Gebäudes übergeben wurde
  • wenn bei einer Immobilienbesichtigung im Falle der Neuvermietung oder des Verkaufs eines bestehenden Gebäudes kein Energieausweis vorgelegt wurde
  • wenn nach Abschluß des Miet- bzw. Kaufvertrages eines bestehenden Gebäudes kein Energieausweis übergeben wurde
  • wenn Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen gemäß §16a (EnEV) nicht gemacht wurden
  • wenn Angaben im Energieausweis nach §17 Absatz5 (EnEV) nicht korrekt sind
  • wenn ein Energieausweis ausgestellt wurde, aber keine Ausstellungsberechtigung nach §21 (EnEV) vorliegt
  • wenn eine vom DiBT zugeteilte Registriernummer nicht korrekt oder nicht rechtzeitig in einen Energieausweis eingetragen wurde.

Wir erstellen den Verbrauchsausweis für Ihr Gebäude. Ist für die Erstellung eines Bedarfsausweises eine Datenerhebung vor Ort notwendig, beschränkt sich unserer Bearbeitungsradius rund um Scharbeutz, Lübeck, Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern.