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Der Mindestluftwechsel in Wohngebäuden

Seit Mitte 2009 ist die DIN 1946-6 in Kraft. Diese Norm regelt den Mindestluftwechsel in Wohnungen. Im Zuge der nötigen Energieeinsparungen, wurden die Gebäude in den letzten Jahren immer besser gedämmt. Hierdurch konnten die Transmissionsverluste der Gebäudehülle stark verringert werden, so dass der Anteil der Lüftungswärmeverluste, also das Entweichen warmer bzw. das Eindringen kalter Luft, einen prozentual steigenden Anteil am Energieverbrauch eines Gebäudes erfahren hat. Um diese Verluste zu begrenzen, ist es bereits seit vielen Jahren Pflicht, “luftdicht” zu bauen. Neben den sich dadurch ergebenden Vorteilen (siehe Blower-Door) muß aber auch ein Mindestluftwechsel sichergestellt werden. Hierzu wurde die oben genannte DIN-Norm verfasst. Mit ihr wird geregelt, dass für 4 verschiedene Nutzungsgrade jeweils der geforderte Luftwechsel sicherzustellen ist:

  • Lüftung zum Feuchteschutz (zeitweise Abwesenheit des Nutzers (z.B. Urlaub)
  • Reduzierte Lüftung (zeitweise Abwesenheit des Nutzers, z.B. Berufstätigkeit)
  • Nennlüftung (Normalnutzung der Wohnung)
  • Intensivlüftung (Partylüftung oder Intensivnutzung durch Kochen / Waschen)

Um die Einhaltung der Norm nachzuweisen, ist ein sogenanntes Lüftungskonzept vom Planer oder dem auszuführenden Handwerker (Fensterbauer / Dachdecker) zu erstellen.

Die DIN 1946-6 verlangt die Erstellung eines Lüftungskonzeptes für Neubauten und Renovierungen. Im Falle von Bestandssanierungen muß ein Lüftungskonzept erstellt werden, wenn im Ein- oder Mehrfamilienhaus mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster ausgetauscht bzw. im Einfamilienhaus mehr als 1/3 der Dachfläche neu abgedichtet werden. Die Einhaltung der DIN 1946-6 und dessen Nachweis wird nunmehr auch im Rahmen von KfW-Fördermitteln zur Pflicht.

Seitens des Bundesverbandes für Wohnungslüftung e.V. wurde zur Klärung der Rechtssicherheit bereits im Dezember 2006 ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Zusammengefasst führt der Gutachter und Rechtsanwalt Dietmar Lampe an:

“Planer und Bauausführende, die bei Neubau oder Renovierung eines Wohnhauses auf eine kontrollierte Lüftungsanlage verzichten, setzen sich Haftungsrisiken aus. Zwar kann heute (Stand 2006) noch nicht zuverlässig davon ausgegangen werden, dass eine Lüftungsanlage zwingend erforderlich ist, doch birgt die Alternative, den vorgeschriebenen Luftaustausch allein der zusätzlichen Fensterlüftung der Bewohner zu überlassen, erhebliche rechtliche Risiken”

Nach den meisten einschlägigen Gerichtsurteilen ist es einem Mieter nicht zuzumuten, der Minimalforderung von Raumhygieneexperten - vier bis sechs Stoßlüftungen am Tag durch das Öffnen der Fenster für ca. 10 Minuten - nachzukommen. Einige Experten fordern sogar die Fenster alle zwei Stunden zu öffnen - auch nachts.

Sollten Sie Ihr Wohngebäude ohne Hilfe eines fachkundigen Planers sanieren, d.h. den Einbau neuer Fenster oder eine neue Dacheindeckung in Betracht ziehen, dann fordern Sie von den betreffenden Handwerksbetrieben ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 ein!

Wir erstellen Lüftungskonzepte nach DIN 1946-6 für Wohngebäude in Ostholstein  ( Timmendorfer-Strand, Niendorf, Scharbeutz, Haffkrug, Sierksdorf, Neustadt, Bad Schwartau, Eutin, Ahrensbök, Grömitz, Ratekau, Stockelsdorf, Süsel, Schönwalde, Altenkrempe, Kasseedorf, Schashagen ), Lübeck und Travemünde sowie im Ruhrgebiet ( Dortmund, Hagen, Witten, Bochum, Essen, Menden, Schwerte,  Iserlohn, Hamm und Unna )